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Es gibt zwei Möglichkeiten, Erbe zu werden:

1) Es gibt kein Testament. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge gem. §§ 1924 ff. BGB. Die gesetzlichen Erben werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Gesetzliche Erben erster, zweiter, dritter, vierter Ordnung usw. Hierbei verdrängt die 1. Ordnung die 2. Ordnung usw. Wenn also ein Erbe 1.Ordnung vorhanden ist, dann erben alle anderen Erben der 2. oder 3. Ordnung nichts.

Als Erstes erben die gesetzlichen Erben 1.Ordnung gem. § 1924 BGB. Dies sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel, Urenkel usw. Wenn ein Abkömmling (Kind) zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, schließt er seine eigenen Kinder (Enkel des Erblassers) von der Erbfolge aus. Wenn hingegen ein Kind des Erblassers vor ihm verstorben ist und seinerseits Kinder hat, dann treten diese an Stelle des Kindes.

 

Bsp: Der Erblasser hat eine Ehefrau mit der er in Zugewinngemeinschaft lebt und drei Kinder. Jedes seiner Kinder hat zwei eigene Kinder. Er hat also insgesamt 6 Enkel. Eines seiner Kinder ist vor ihm verstorben. Das Erbe verteilt sich also wie folgt auf die Kinder: Sie erhalten alle zusammen 1/2 des Erbes. Hiervon erhält Kind 1 1/6, Kind 2 erhält 1/6 und das dritte Kind ist vorverstorben. An seine Stelle treten dann seine beiden Kinder. Diese werden als „drittes Kind“ behandelt, erhalten also auch zusammen 1/6, jeder daher 1/12.

Die Kinder erhalten nur 1/2 des Erbes, weil die Ehefrau die andere Hälfte erbt.

Wenn Eheleute in Zugewinngemeinschaft leben (dies ist der Normalfall, also wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde), dann erhält der überlebende Ehegatte mindestens 1/2 des Erbes (§§ 1931, 1371 BGB). Dieser Erbteil erhöht sich, wenn der Erblasser keine Kinder hatte, seine Eltern aber noch leben und deshalb erben.

 

2) Der Erbe hat ein Testament (s.u.) hinterlassen, in welchem er bestimmt, wer Erbe wird.

Es gibt verschiedene Formen eines Testamentes. Häufig sind das eigenhändige Testament (für eine Person) sowie das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten.

Wenn es mehrere Erben gibt, bilden diese eine sog. Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Dies ist aber nicht so zu verstehen, dass der eine mit dem Erbfall Eigentümer der Vase und der andere Eigentümer des Sessels wird. Alle Erben werden Eigentümer des gesamten Nachlasses. Wenn z.B. der Vater verstirbt (Mutter ist vorverstorben) und seine 3 Kinder erben: Jedes Kind hat einen Erbteil von 1/3. Jedes Kind ist also zu 1/3 Eigentümer der Vase und des Sessels.

 

Jeder Erbe kann seine Beteiligung am Nachlass gem. § 2033 I BGB nur im Ganzen veräußern, nicht hingegen seine Beteiligung an einzelnen Nachlassgegenständen. Er kann aber mit Zustimmung der anderen Erben gem. § 2040 BGB über einzelne Nachlassgegenstände im Ganzen verfügen.

Ein Testament wird häufig handschriftlich verfasst (eigenhändiges Testament, § 2247 BGB). Hierbei sind Formalien zu beachten, damit das Testament gültig ist. Es muss z.B. eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Man kann nicht einen am Computer verfassten Text unterschreiben. Die Unterschrift muss sich unterhalb des gesamten Textes befinden. Spätere Zusätze müssen ebenfalls unterschrieben werden. Es muss durch die Unterschrift erkennbar sein, wer das Testament verfasst hat.

Beim gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament (§§ 2267, 2247 BGB) ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte das gesamte Testament verfasst und der andere Ehegatte das Testament ebenfalls unterzeichnet. Es gelten dieselben Formalien wie beim eigenhändigen Testament von einer Person.

Beim gemeinschaftlichen Testament gibt es vielfältige komplizierte Gestaltungsmöglichkeiten, die der Anwalt formulieren sollte, damit hinterher genau das geschieht, was auch gewollt war.

Bsp: Ein Ehepaar hat 3 Kinder und möchte nun ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Sie möchten, dass beim Tod eines Ehegatten, zunächst der andere Ehegatte alles erbt. Nach dessen Tod sollen dann die Kinder alles bekommen. Rechtlich problematisch ist hier, dass nach dem ersten Todesfall die Kinder durch das Testament enterbt sind. Sie hätten also einen Pflichtteilsanspruch (s.u.). Durch eine Pflichtteilsklausel kann man aber festlegen, dass das Kind, welches nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil verlangt, nach dem Tod des zweiten Ehegatten nichts mehr erbt.

Eine weitere Sorge vieler Ehegatten ist, dass der überlebende Ehegatte (der ja vorerst alles erbt) dann noch einmal heiratet und das ganze Geld verbraucht; die Kinder also nichts mehr erhalten. Dies kann man durch eine Wiederverheiratungsklausel im Testament verhindern.

Eine überaus wichtige Problematik ist, ob eine Verfügung, die die Eheleute im gemeinschaftlichen Testament treffen, wechselbezüglich ist (§ 2270 BGB). Denn eine wechselbezügliche Verfügung kann nach dem Tod eines Ehegatten vom anderen Ehegatten nicht mehr widerrufen werden. Hieran ist er also gebunden, sofern er das Erbe nicht ausschlägt (§ 2271 II BGB). Es ist also wichtig, festzulegen, was wechselbezüglich sein soll und was nicht !

Eine weitere Frage, die sich den Ehegatten stellt, ist ob der überlebende Ehegatte Vollerbe oder nur Vorerbe werden soll. Bei der gegenseitigen Einsetzung als Vollerbe wird das Testament Berliner Testament genannt. Als Vollerbe kann man unbeschränkt über das Erbe verfügen. Als Vorerbe unterliegt man hingegen gesetzlichen Beschränkungen bzgl. des Erbes. Man darf z.B. nicht über Grundstücke verfügen. Dies hat seinen Grund darin, dass später der / die Nacherbe/n das Erbe erhalten sollen, also idR die Kinder. Von vielen gesetzlichen Beschränkungen kann ein Vorerbe auch befreit werden. Hier spielen auch steuerrechtliche Belange eine Rolle.

 

Eine Besonderheit beim gemeinschaftlichen Testament liegt auch darin, dass die Vorschriften über den Erbvertrag analoge Anwendung finden. Dies bedeutet, dass z.B. eine Anfechtung gem. 2281 ff. BGB analog grds möglich ist.

Beim Erbvertrag wird vor dem Notar ein Vertrag über das Erbe geschlossen. Dieser Vertrag ist auch zu Lebzeiten bindend; eine Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Der spätere Erblasser darf z.B. auch zu Lebzeiten keine Schenkungen vornehmen, die den im Erbvertrag vorgesehenen Erben beeinträchtigen (§ 2287 BGB).

Nein! Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Es können einzelne Verfügungen des Testamentes oder das gesamte Testament widerrufen werden. Dies kann durch Durchstreichen, Vernichtung oder durch Erstellen eines neuen Testamentes geschehen. Aber ACHTUNG! Wenn sie ein neues Testament erstellen und das alte Testament noch existiert, können beide auch teilweise nebeneinander bestehen, sofern das neue Testament dem alten nicht bzgl. jeder einzelnen Verfügung widerspricht.

Etwas anderes gilt für das gemeinschaftliche Testament: Eine wechselbezügliche Verfügung kann von beiden Ehegatten einvernehmlich jederzeit widerrufen werden. Wenn nur ein Ehegatte sie widerrufen will, bedarf diese Erklärung der notariellen Beurkundung (§§ 2271 I, 2296 II BGB). Nachdem der erste Ehegatte verstorben ist, ist ein Widerruf ohne Ausschlagung des Erbes nicht mehr möglich !

Wenn man das Erbe nicht möchte, weil dieses z.B. überschuldet ist, dann kann man das Erbe gem. §§ 1942 ff. BGB ausschlagen. Dies muss innerhalb von 6 Wochen geschehen, nachdem man erfahren hat, dass man Erbe ist.

Auch dann gibt es noch eine Möglichkeit. Man kann die Annahme der Erbschaft (die ja automatisch eingetreten ist) anfechten.

Der Erbe haftet gem. § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten. D.h., wenn der Erblasser z.B. Schulden bei jemandem hatte, dann muss der Erbe diese begleichen.

Gemäß § 1968 BGB hat der Erbe auch die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen.

Wenn das Erbe angenommen wurde, sich aber später doch eine Überschuldung des Nachlasses herausstellt, können auch dann noch Maßnahmen ergriffen werden, um die Haftung des Erben zu beschränken. Es kann Nachlassverwaltung / Nachlassinsolvenz beantragt werden oder die Dürftigkeitseinrede erhoben werden.

Einen Pflichtteilsanspruch haben gem. § 2303 Abs. 1 BGB Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte des Erblassers, wenn sie durch Testament / Erbvertrag enterbt wurden. Das bedeutet, dass Eltern nur dann einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn sie ohne das Testament / den Erbvertrag geerbt hätten. Es dürfen also keine Erben 1. Ordnung (Kinder / Enkel) vorhanden sein.

Als Besonderheit kann ein Pflichtteil ohne dass man enterbt ist verlangt werden, wenn man durch Testamentsvollstreckung o.Ä. beschwert ist, § 2306 BGB.

Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen Geldanspruch gegen den / die Erben. Er ist so hoch wie 1/2 des gesetzlichen Erbteils.

Bsp: Der Erblasser hat eine Ehefrau und 2 Kinder. Er hat die Kinder durch Testament enterbt. Der gesetzliche Erbteil der Kinder beträgt 1/2; jedes Kind hätte 1/4 geerbt (denn 1/2 erbt die Ehefrau). Nun erbt die Ehefrau alles und die Kinder nichts. Sie haben gegen die Ehefrau einen Anspruch auf 1/2 ihre ursprünglichen gesetzlichen Erbteils. Sie hätten eigentlich jeder 1/4 des Erbes erhalten. Ihr Geldanspruch beläuft sich nun also auf jeweils 1/8 des Vermögens.

Um zu erfahren, wie hoch der jeweilige Pflichtteilsanspruch ist, muss man wissen, wie hoch das ererbte Vermögen ist. Hierfür haben die Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegen den / die Erben gem. § 2314 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte kann sogar die Erstellung eines notariellen Verzeichnisses verlangen.

Es gibt auch Fälle, in denen der Erblasser zuvor alles verschenkt, damit die Pflichtteilsberechtigten nichts mehr erhalten. Gem. § 2325 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser richtet sich zunächst gegen den Erben. Die Schenkungen werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet und somit entsteht der gleiche Pflichtteilsanspruch wie ohne die Schenkungen. Allerdings sind Abschläge hinzunehmen, wenn die Schenkungen längere Zeit zurück liegen. Liegt die Schenkung 10 Jahre vor dem Erbfall, bleibt sie gänzlich unberücksichtigt.

Wenn der Erbe, gegen den sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet, seine Haftung beschränkt, indem er bspw. Nachlassverwaltung beantragt und seine Haftung so auf den Nachlass (der ja kaum noch etwas wert ist) beschränkt, besteht ein Anspruch direkt gegen die Beschenkten gem. § 2329 BGB.

 

Nein! Bsp: Dann könnte der Erblasser seinen Kindern im Testament z.B. jeweils 1/12 zuwenden und den Rest seiner Ehefrau. Dann würden die Kinder erben, wären also nicht enterbt, würden aber kaum etwas bekommen. In diesen Fällen ist § 2305 BGB einschlägig. Die Kinder haben einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil. Sie müssen das Erbe also auch nicht ausschlagen, sondern sie haben einen zusätzlichen Geldanspruch gegen den / die Erben, bis sie 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils insgesamt erhalten.

Wenn man möchte, dass jmd. (ohne Erbe zu sein) einen bestimmten Geldbetrag oder einen Gegenstand erhält, kann man ein Vermächtnis aussetzen. Dies bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer dann einen Anspruch gem. § 2174 BGB gegen den / die Erben auf Leistung des vermachten Gegenstandes hat.

Durch eine Patientenverfügung legt man zu Lebzeiten fest, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen werden sollen, wenn man selbst nicht mehr in der Lage dazu ist, sich zu äußern oder einen eigenen Willen zu bilden. Aufgrund einer neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden hieran inzwischen sehr hohe Anforderungen gestellt. Das Urteil befasste sich mit einer Patientenverfügung, die im Ernstfall von den Ärzten nicht angewendet werden konnte. Die Maschinen konnten also, obwohl dies in der Patientenverfügung festgelegt war, nicht abgeschaltet werden.

Dies bedeutet, dass bei einer aus dem Internet heruntergeladenen Patientenverfügung ein hohes Risiko besteht, dass diese im Ernstfall nicht beachtet wird.

Der Hintergrund des neuen Urteils ist, dass die Ärzte Gewissheit haben müssen, ob der Patient sich darüber im Klaren war, was er wollte und was er unterschrieben hat.

Wir haben unsere Patientenverfügung dieser Rechtsprechung angepasst und medizinische Eintrittsfälle mit verschiedenen Auswahlmöglichkeiten aufgenommen. Sie werden bei uns in der Kanzlei über alles aufgeklärt. Sie erhalten die verschiedenen medizinischen Möglichkeiten, können hierüber auch einige Tage nachdenken und sich dann entscheiden.

Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich um eine Generalvollmacht, die Sie zu einem Zeitpunkt jemandem (zB Ehegatte, Kind) erteilen, in welchem Sie geistig rundum fit sind. Diese Vollmacht ist für den Fall gedacht, dass wenn man geschäftsunfähig werden sollte, der Bevollmächtigte für einen selbst handeln kann. Auch möchte man in einer solchen Situation nicht, dass das Gericht einen fremden Betreuer einsetzt. Der Bevollmächtigte wird für diesen Fall dem Gericht daher auch als Betreuer vorgeschlagen.