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Unter einer Trennung der Eheleute im Rechtssinne versteht man zunächst die Aufhebung der bisherigen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft, d. h. die Ehegatten schlafen, essen und wirtschaften getrennt, verbringen die Freizeit nicht mehr miteinander und erbringen keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr. Bei geeigneten räumlichen Verhältnissen kann diese Trennung auch innerhalb der ehelichen Wohnung oder eines gemeinsamen Hauses stattfinden. Emotional weniger belastend, insbesondere wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben, ist in der Regel jedoch eine räumliche Trennung durch Auszug eines Ehegatten.

Mit der Herbeiführung der Trennung ist zunächst zu regeln, wer die bisherige Wohnung weiternutzt und bei welchem Elternteil gemeinsame minderjährige Kinder künftig ihren Lebensmittelpunkt haben werden. In diesem Zusammenhang ist auch die vorläufige Aufteilung und Nutzung der gemeinsamen Haushaltsgegenstände und insbesondere die Frage des Kindesunterhalts und des Trennungsunterhalts zu regeln.

Wenn eine gütliche Regelung der angesprochenen Punkte nicht möglich ist, muss auf Antrag eines Ehegatten das Familiengericht über die streitigen Fragen entscheiden.

Es empfiehlt sich, sich frühzeitig über die rechtlichen Grundlagen und Ansprüche zu informieren, um die richtigen Weichen für die zukünftige Entwicklung zu stellen.

 

Leben Ehegatten getrennt, so kommt ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen gegen den anderen Ehegatten in Betracht. Zur Berechnung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt sind die beiderseitigen bereinigten Nettoeinkommen zu ermitteln. Hierzu sind Steuern, Sozialversicherungsbeiträge usw. vom Bruttoeinkommen ebenso abzuziehen wie vorrangige Unterhaltsansprüche, beispielsweise für minderjährige Kinder. Von der sich dann ergebenden Differenz der beiderseitigen Einkünfte stehen dem Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen grundsätzlich 45 % der Einkommensdifferenz zu, wobei der sogenannte Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten gewahrt bleiben muss und den Unterhaltsanspruch der Höhe nach begrenzen kann.

Es ist wichtig, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte den unterhaltspflichtigen Ehegatten frühzeitig zur Auskunft über sein Einkommen oder zur Zahlung auffordert, da er im Falle einer Zahlungsverweigerung anderenfalls keinen Unterhalt für die Vergangenheit geltend machen kann.

Leben die Ehegatten mindestens seit einem Jahr getrennt, kann jeder Ehegatte einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen lassen. Hierzu muss er anwaltlich vertreten sein.

Die Scheidungsvoraussetzungen liegen vor, wenn das Trennungsjahr eingehalten und die Ehe endgültig gescheitert ist. Damit das Gericht diese Voraussetzungen prüfen kann, ist eine Anhörung beider Ehegatten durch das Gericht erforderlich.

Ausnahmsweise kann eine Ehe auch vor Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden, wenn schwerwiegende Gründe in der Person des anderen Ehegatten vorliegen, die das Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar erscheinen lassen (z. B. Misshandlungen des anderen Ehegatten oder von Familienmitgliedern, Alkoholsucht, öffentlich gelebte außereheliche Beziehungen des Ehepartners usw.).

Die Eltern schulden ihren Kindern grundsätzlich so lange Unterhalt, bis diese nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen.

Derjenige Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut und versorgt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch diese Betreuung. Der andere Elternteil schuldet demgegenüber sogenannten Barunterhalt, d. h. eine monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltszahlung an den betreuenden Elternteil.

Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach der „Düsseldorfer Tabelle“ und ist abhängig von den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils sowie vom Alter des Kindes.

Das Kindergeld kommt hierbei jedem Ehegatten hälftig zugute.

Bei volljährigen Kindern bemisst sich die Höhe des Unterhalts nach der Summe der Einkünfte beider Elternteile. Dieser Unterhalt ist von dem volljährigen Kind selbst geltend zu machen und auch an das volljährige Kind direkt zu zahlen.

Neben dem normalen Unterhalt gibt es in bestimmten Fällen einen Anspruch auf sogenannten Mehrbedarf (z. B. krankheitsbedingte regelmäßige Zusatzkosten; nach neuerer Rechtsprechung auch Kindergartenkosten) sowie sogenannten Sonderbedarf (z. B. einmalige unvorhergesehene Aufwendungen, die für eine stationäre oder ambulante Behandlung entstehen und nicht von der Krankenkasse getragen werden).

Wenn die Scheidung der Ehe beantragt wird, muss das Familiengericht grundsätzlich den Versorgungsausgleich durchführen, d. h. den Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Zu diesem Zweck werden die beiderseitigen privaten und öffentlich-rechtlichen Versorgungsanwartschaften ermittelt. Jeder Ehegatte muss die Hälfte der von ihm in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften an den anderen abgeben. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs geschieht von Amts wegen und in der Regel durch Übertragung und Neubegründung von Rentenanwartschaften, nur in Ausnahmefällen durch Zahlung.

Die Ehegatten üben das Sorgerecht gemeinsam aus. An diesem gemeinsamen Sorgerecht ändert sich durch die Ehescheidung nichts. Nur in Ausnahmefällen kommt es bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern oder bei einer Ehescheidung auf Antrag eines Ehegatten zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder der andere Elternteil zustimmt oder die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Ehegatten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

In besonders gelagerten Fällen ist es auch möglich, dass einem Elternteil nur ein Teil der elterlichen Sorge, so beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird, falls sich die Eltern nicht einigen können, bei welchem Elternteil ein gemeinsames Kind nach deren Trennung leben soll.

Für die Kinder wünschenswert ist es selbstverständlich, wenn es den Eltern gelingt, die Konflikte auf der Elternebene von den Belangen gemeinschaftlicher Kinder zu trennen, und in Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangs einvernehmliche Lösungen möglich sind. Hier gilt im Sinne der Kinder der Grundsatz „Kooperation statt Konfrontation“.

In den Fällen, in denen eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist, obliegt es dem Familiengericht, die zum Wohle der Kinder bestmöglichen Anordnungen zu treffen.

Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht ihren Lebensmittelpunkt haben, hat – ebenso wie die Kinder selbst – ein Recht zur Ausübung eines regelmäßigen Umgangs. Es ist die Pflicht der Eltern, sich über die Ausgestaltung des Umgangs zu einigen. Gelingt dies nicht, kann die Unterstützung des Kommunalen Sozialen Dienstes bei den Jugendämtern oder von Institutionen (z.B. Caritasverband) in Anspruch genommen werden. Wenn auch auf diese Weise eine Einigung nicht zustande kommt, bleibt nur die Möglichkeit, einen Antrag beim Familiengericht zur Regelung des Umgangs zu stellen. Dann entscheidet das Familiengericht über die Häufigkeit, Dauer und Ausgestaltung des Umgangs des nicht betreuenden Elternteils mit den Kindern.

Der nacheheliche Unterhalt eines Ehegatten umfasst die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung. Im Unterschied zum Trennungsunterhalt gibt es einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nur bei Erfüllung der im Gesetz aufgeführten Tatbestände. Ansonsten gilt hier der Grundsatz der Eigenverantwortung eines Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.

Nachehelicher Unterhalt kann hauptsächlich beansprucht werden bei Betreuung eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Kinder, wegen Alters, wegen Krankheit oder wegen Erwerbslosigkeit eines Ehegatten.

Ein weiterer, häufig eingreifender Unterhaltstatbestand ist der sogenannte Aufstockungsunterhalt. In diesem Fall wird Unterhalt dann geschuldet, wenn die Einkünfte eines Ehegatten aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht zur Deckung seines vollen Unterhaltsbedarfs ausreichen.

Im Gegensatz zur Rechtslage vor der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts gibt es heute nach einer Ehescheidung keine Lebensstandardgarantie mehr. Stattdessen bezweckt die Gesetzesänderung eine stärkere Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung.

Im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt kann das Gericht aus diesem Grund den Unterhalt herabsetzen und – sofern beim Unterhaltsberechtigen keine ehebedingten Nachteile vorliegen – einen Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzen.

Für die Bemessung der Höhe des nachehelichen Unterhalts gelten im Wesentlichen die zum Trennungsunterhalt dargelegten Grundsätze. Es gilt zu beachten, dass der nacheheliche Unterhalt bei der Scheidung nicht automatisch vom Gericht geregelt wird, sondern eines besonderen Antrags bedarf.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt für Ehegatten, die keinen anderen Güterstand (z. B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) durch einen Ehevertrag vereinbart haben und stellt den Regelfall dar. Auch beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehefrau und des Ehemannes getrennt und werden durch die Eheschließung nicht vereint. Bei Beendigung des Güterstandes, beispielsweise durch Ehescheidung findet aber ein Zugewinnausgleich statt. Dies geschieht nicht automatisch, sondern nur dann, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten dies verlangen.

Das Prinzip des Zugewinnausgleichs besteht darin, dass der Ehegatte, der während der Ehe ein höheres Vermögen angesammelt hat, dem anderen Ehegatten einen Ausgleich bezahlen muss, sodass beide Ehegatten hinsichtlich des Vermögenserwerbs während der Ehe gleichgestellt werden.

Zu diesem Zweck muss bei jedem Ehegatten getrennt das Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung verglichen werden mit dem Endvermögen. Für das Endvermögen ist nicht die Trennung der Eheleute maßgebend, sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.

Der Betrag, um den das Endvermögen des jeweiligen Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt, ist sein Zugewinn. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte des Betrages, um den sein Zugewinn den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, an diesen bezahlen.

Bei der Berechnung des Zugewinns werden Erbschaften und Schenkungen, die zur Vermögensbildung bestimmt sind, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und sind somit im Prinzip zugewinnneutral.

 

 

Sind die Eheleute Miteigentümer einer Immobilie oder haben sie sonstiges gemeinsames Vermögen erworben, beispielsweise eine gemeinsame Geldanlage, ein gemeinsames Sparbuch, ein gemeinsames Aktiendepot usw., so wird dieses gemeinsame Vermögen durch die Scheidung nicht betroffen und im Rahmen eines Scheidungsverfahrens auch nicht auseinandergesetzt. Diese vermögensbezogenen Gemeinschaften sind unabhängig von der Ehe.

Es ist jedoch in den meisten Fällen sinnvoll, das gemeinsame Vermögen zu trennen und aufzuteilen. Spätestens nach Rechtskraft der Ehescheidung kann diese Aufteilung von jedem Ehegatten notfalls zwangsweise durchgesetzt werden, so beispielsweise bei einer gemeinsamen Immobilie durch Beantragung einer Teilungsversteigerung.

 

Wirtschaftlich sinnvoll ist in aller Regel eine einvernehmliche Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, die durch eine Scheidungsvereinbarung auch schon vor der eigentlichen Eheschließung stattfinden kann.

Die Ehegatten haben die Möglichkeit, wesentliche Teile ihrer familienrechtlichen Beziehungen durch einen Ehevertrag zu regeln. Das Gesetz lässt hierzu Vereinbarungen über den Güterstand, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt zu. Ehevertragliche Vereinbarungen können vor oder während der Ehe sowie nach einer Ehescheidung zur Regelung der Scheidungsfolgen getroffen werden. Sie müssen in den meisten Fällen notariell beurkundet werden.

Besondere Bedeutung erlangt mittlerweile die Überprüfung älterer Eheverträge, da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den letzten Jahren mehrfach immer strenger werdende Grundsätze zur Überprüfung von Eheverträgen aufgestellt hat. Hierbei geht es um Überprüfung der Frage, ob die Eheverträge sittenwidrig sind, weil sie einen Ehegatten unangemessen benachteiligen.

 

Dies bedeutet, dass aufgrund der Änderung der Rechtsprechung frühere Eheverträge nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wirksam sein können.

Selbstverständlich sind diese Prüfungskriterien der Rechtsprechung bei der aktuellen Gestaltung von Eheverträgen genauestens zu beachten.

Im Zuge der ab dem 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform ist die unterhaltsrechtliche Position des betreuenden Elternteils eines nichtehelichen Kindes desjenigen eines verheirateten oder geschiedenen Elternteils weitgehend angeglichen worden.

Zunächst gibt es den Anspruch auf Mutterschutzunterhalt gegen den Kindesvater für den Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, wobei hier in der Regel Lohnfortzahlung, Mutterschaftsgeld oder Krankenversicherungsleistungen eingreifen.

In den ersten drei Jahren ab Geburt des Kindes ist der betreuende Elternteil vollständig von einer Erwerbsobliegenheit freigestellt und hat einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil (sogenannter Basisunterhalt).

Über diese 3-Jahres-Frist hinaus besteht ein Unterhaltsanspruch, soweit es der Billigkeit entspricht. Kriterien für die Billigkeitsprüfung sind vorrangig kindbezogene Gründe wie z. B. die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und die objektiven Möglichkeiten der Kinderbetreuung, die dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit ermöglichen.

Daneben kommen auch elternbezogene Gründe in Betracht. Haben die Eltern vor der Geburt des Kindes lange zusammengelebt und hatte sich hierdurch oder durch andere Umstände ein besonderer Vertrauenstatbestand entwickelt, so können sich diese Kriterien auch auf die Dauer des Unterhaltsanspruchs auswirken.

Die Bemessung des Unterhalts richtet sich regelmäßig nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes, d. h. nach dem bis dahin erzielten Einkommen. Für die Fälle, in denen vor der Geburt des Kindes kein oder nur geringes Einkommen vorhanden war, hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren zunehmend einen Mindestbedarf anerkannt, der sich der Höhe nach an den Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte orientiert.

Regelmäßig wird die Situation des Unterhaltsberechtigten diskutiert, aber relativ selten beschäftigt man sich mit der Situation des Unterhaltspflichtigen, der die finanziellen Voraussetzungen für den Unterhalt fraglos durch Arbeit schaffen muss, auf der anderen Seite aber auch ein vitales Interesse daran hat, dass seine eigene Existenz gesichert bleibt. Die Schutzmechanismen für den Unterhaltspflichtigen hängen in erster Linie von der Art des Unterhaltsanspruchs ab.

Beim Unterhalt für minderjährige Kinder gibt es durch die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle und die Rechtsprechung zum Mindestunterhalt eines Kindes relativ wenig Spielraum. Geschützt wird der Unterhaltspflichtige durch die ebenfalls in der Düsseldorfer Tabelle verankerten Selbstbehaltssätze, die das Existenzminimum sichern sollen.

Beim Ehegattenunterhalt, insbesondere beim nachehelichen Unterhalt sollte zunächst geprüft werden, wann und in welchem Umfang sich eine Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten ergibt und verdichtet, bis hin zur Verpflichtung vollschichtig zu arbeiten. Bei Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit kann hier gegebenenfalls ein fiktives Einkommen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten angesetzt werden.

Im Rahmen der Einkommensermittlung stehen dem Unterhaltspflichtigen zunächst 10 % seines Erwerbseinkommens alleine zur Verfügung, fallen also nicht in das Einkommen, aus dem der Unterhalt berechnet wird.

Oft wird übersehen, dass der unterhaltspflichtige Arbeitnehmer bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersvorsorge aufwenden und damit sein Einkommen auf legale Weise mindern kann.

Ein Selbständiger, der nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, kann bis zu 24 % seines Bruttoeinkommens, d. h. seines Gewinns für seine Altersvorsorge aufwenden.

In steuerlicher Hinsicht sollte bei Zahlung von Ehegattenunterhalt nach notwendig gewordener Änderung der Steuerklasse bzw. bei Übergang von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung geprüft werden, ob nicht durch das begrenzte Realsplitting ein Teil der hierdurch entstehenden steuerlichen Nachteile wieder kompensiert werden kann.

Bei einer Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt, zum Beispiel beim Aufenthalt eines Elternteils im Pflegeheim, gilt es zu beachten, dass es hier erweiterte Maßstäbe zum Schutz des Unterhaltspflichtigen gibt. Hierunter fallen z. B. höhere Selbstbehaltssätze, quotale Beschränkung des für den Unterhalt einzusetzenden Einkommens, beschränkte Verpflichtung, eigenes Einkommen einzusetzen usw.

Einzelheiten hierzu würden den Rahmen dieser lediglich zur Orientierung dienenden Ausführungen sprengen.