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Ein Verwarnungsgeld kommt in Betracht bei geringfügigen Verstößen im Straßenverkehr, z.B. einen geringfügigen Tempoverstoß, Abstandsverstoß, Parkverstoß. Bei schwereren Ordnungswidrigkeiten, z.B. einer höheren Geschwindigkeitsüberschreitung, wird ein Bußgeldbescheid durch die Verwaltungsbehörde erlassen. Gegen diesen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung beim Betroffenen Einspruch eingelegt werden. Die Bußgeldbehörde kann aufgrund des Einspruchs den Bußgeldbescheid aufheben, abändern oder das Verfahren an das zuständige Gericht abgeben.

Im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt, das früher Verkehrszentralregister hieß, werden Bußgeldbescheide über eine Höhe von mindestens € 60,00, die Punkte nach sich ziehen, eingetragen. Ebenso eingetragen werden rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten über Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Bei Erreichen von 8 Punkten im Fahreignungsregister wird die Fahrerlaubnis entzogen. Früher waren hierfür 18 Punkte notwendig.

 

Bei Entzug der Fahrerlaubnis wegen Alkohol am Steuer oder Drogenkonsum kann die Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) anordnen, um die Eignung eines Fahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Die Anordnung einer MPU kommt auch in Betracht, um bei Vorliegen von Verdachtsmomenten zu prüfen, ob einem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen werden soll, beispielsweise wegen gesundheitlicher Probleme. Die von der Führerscheinstelle angeordnete MPU hat der Betroffene selbst zu bezahlen und bei anerkannten Stellen zu absolvieren. Eine MPU sollte nur mit entsprechender professioneller Vorbereitung z.B. durch Verkehrspsychologen, absolviert werden, da die Gefahr des Durchfallens ohne eine solche Vorbereitung groß ist.

Der Unfallgeschädigte hat Anspruch auf Erstattung der für die Wiederherstellung seines Pkws erforderlichen Reparaturkosten, wobei ein eventuelles Mitverschulden an einem Unfall zu beachten ist. Je nachdem, ob das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat oder reparaturfähig ist, ergeben sich verschiedene Folgen für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten. Hierbei sind der Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeugs in Relation zu den kalkulierten Reparaturkosten zu berücksichtigen. Die Regulierung durch die Versicherung des Unfallgegners, bei der häufig Abzüge zu Lasten des Geschädigten vorgenommen werden, sollte genau geprüft werden. Während der Ausfallzeit des Fahrzeugs aufgrund einer Reparatur hat der geschädigte Anspruch auf einen Mietwagen oder –falls er einen Mietwagen nicht in Anspruch nimmt- auf Nutzungsausfall. Auch hier sollte geprüft werden, inwieweit der Geschädigte aufgrund eines Mitverschuldens an dem Fall Abzüge hinzunehmen hat.

Ist es dem Geschädigten aufgrund der erlittenen Verletzungen vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich, seinen Haushalt zu besorgen, besteht insofern ein Schadensersatzanspruch. Auch die vorübergehende oder dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit eines Geschädigten durch einen Unfall führt zu einem Schadensersatzanspruch. Dies gilt beispielsweise, wenn der zuvor vollzeitig tätige Geschädigte aufgrund der bleibenden Schäden aus dem Unfallereignis zukünftig nur noch teilzeitig arbeiten kann.

Die Kosten der Tätigkeit eines Rechtsanwalts in der Schadensregulierung sind ebenfalls von der gegnerischen Versicherung als Schadensersatzanspruch zu ersetzen. Versicherungen versuchen deshalb, im sog. „Schadensmanagement“ an den Geschädigten heranzutreten, um Rechtsanwälte aus der Regulierung herauszuhalten. Allerdings wird von den Versicherungen häufig versucht, durch Einschaltung eigener Sachverständiger die Reparaturkosten zu reduzieren oder werden Schadenspositionen überhaupt nicht reguliert, beispielsweise die von einem Geschädigten zu beanspruchende sog. „Allgemeine Unkostenpauschale“. Der Geschädigte sollte immer daran denken, dass die gegnerische Versicherung nicht in seinem Interesse tätig ist, sondern ausschließlich in ihrem eigenen Interesse und möglichst wenig bezahlen will.

In Abhängigkeit vom Alter und der Laufleistung des beschädigten Fahrzeugs hat der Geschädigte auch bei einer fach- und sachgerechten Reparatur einen Anspruch auf Ersatz der Wertminderung (merkantiler Minderwert). Grund für diese Wertminderung ist, dass ein Unfallschaden im Falle eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs gegenüber dem Käufer offenbart werden muss und dieser regelmäßig mit der Forderung nach einem Kaufpreisnachlass reagiert, auch wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß repariert wurde. Diesen „Preisnachlass“ hat der Schädiger zu ersetzen. Je älter das Fahrzeug und je höher dessen Laufleistung ist, desto wahrscheinlicher ist, dass kein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung besteht.

Im Falle einer Verletzung durch einen Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld. Dessen Höhe bemisst sich nach Art und Umfang der erlittenen Verletzung, dem Heilbehandlungsverlauf, sowie ggf. verbleibenden dauerhaften gesundheitlichen Schäden. Die konkrete Höhe des Schmerzensgeldes wird ggf. durch das zuständige Gericht festgesetzt, jedoch gibt es eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen aus der Vergangenheit, mit denen sich der konkrete Schmerzensgeldanspruch eines Geschädigten beziffern lässt. Es ist möglich, auch für zukünftig entstehende Ansprüche auf Schmerzensgeld bereits frühzeitig eine Regelung mit dem Schädiger bzw. der Versicherung zu treffen. Eventuell kommt auch der Abschluss eines Abgeltungsvergleichs in Betracht, in dem der Geschädigte gegen Zahlung eines höheren Geldbetrags auf die Geltendmachung zukünftiger weiterer Ansprüche verzichtet.

Die Probezeit beläuft sich auf zwei Jahre und beginnt mit dem Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis.

Während der zweijährigen Probezeit und bei einem Alter des Fahranfängers von unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot.

Eine Probezeitverlängerung um zwei Jahre, also auf insgesamt 4 Jahre, erfolgt, falls der Fahranfänger einen sog. A-Verstoß begeht, beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel oder die Missachtung des Mindestabstandes.

Bei einem sog. B-Verstoß, beispielsweise der Nutzung eines Handys am Steuer, geschieht noch nichts, jedoch verlängert sich die Probezeit im Wiederholungsfall.

Bei einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen, wird von der zuständigen Behörde zusätzlich die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger angeordnet. Der Betroffene ist zur Teilnahme verpflichtet und hat die Kosten, die sich auf € 250,00 bis € 500,00 belaufen, zu tragen.

Ein solches Aufbauseminar besteht aus vier Sitzungen mit einer Dauer von jeweils 135 Minuten. Sollte die Probezeitverlängerung durch Alkohol oder Drogen am Steuer verursacht sein, muss der Fahranfänger ein besonderes Aufbauseminar besuchen. Weigert sich der Fahranfänger, an einem angeordneten Aufbauseminar teilzunehmen, wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen. Sollte der Fahranfänger in der verlängerten Probezeit erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begehen, wird er eine Verwarnung erhalten und die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße nach dieser Verwarnung haben die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.