Von dieser Situation hört man häufig: Man sieht im Internet ein günstiges Auto, der Verkäufer ist jedoch räumlich weit entfernt. Kauft man nun dieses Auto und kurz darauf stellen sich Zuhause Mängel heraus, was dann? Der Käufer hat einen Anspruch auf Nacherfüllung, § 439 BGB. Der Ort, an welchem diese Nacherfüllung erfolgt, liegt aber – sofern nichts anderes vereinbart wurde und keine besonderen Umstände vorliegen – beim Verkäufer. Das heißt, dass der Käufer das Fahrzeug wieder zum Verkäufer bringen muss. In dem vom BGH entschiedenen Fall, hatte das Auto jedoch einen Motorschaden, weshalb hohe Transportkosten anfielen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb nun entschieden, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport des Kfz zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Der Verkäufer muss also vorab an den Käufer einen Vorschuss auf die dem Käufer anfallenden Transportkosten bezahlen.