Nach dem Gesetz ist die Miete spätestens am dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts zu entrichten. Der BGH hat entschieden, dass es genügt, wenn der Mieter seiner Bank den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt. Voraussetzung ist, dass sein Konto ausreichend gedeckt ist.
Wenn der Vermieter in einem Wohnraummietvertrag eine AGB einfügt, wonach die Miete am dritten Werktag auf seinem Konto eingegangen muss, ändert dies nichts, denn eine solche AGB ist unwirksam.