Wir alle machen es täglich mehrere Male – wir schließen einen Kaufvertrag ab, sei es an der Lebensmittelladen-Kasse, beim Kauf eines Elektrogeräts oder bei der Bestellung im Internet. Das ist für uns kein Thema – solange wir das erhalten, was wir „bestellt“ haben. Ein Problem wird das erst, wenn es Mängel gibt, man z.B. eine beschädigte Ware bekommt oder gar keine Ware. Oder man als Verkäufer nicht den vereinbarten Kaufpreis erhält. Dann fängt der Ärger an. Vertrauen Sie in diesem Fall unserer langjährigen und kompetenten Erfahrung.
Grundlage des Kaufrechts ist, dass ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen wurde.
Wenn der Kaufgegenstand einen Sach- oder Rechtsmangel gem. §§ 434, 435 BGB aufweist, können die in § 437 BGB aufgeführten Gewährleistungsrechte bestehen. Zu nennen sind hier die Nacherfüllung (Nachbesserung / Nachlieferung), Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Kaufpreises oder die Geltendmachung von Schadensersatz.
Voraussetzung der nachfolgenden Ausführungen ist, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang (meist: Übergabe der Sache) mangelhaft ist.
Der Käufer kann grundsätzlich wählen, ob er eine Reparatur oder einen neuen Kaufgegenstand möchte.
Wenn ein gesetzlicher oder vertraglicher Rücktrittsgrund besteht, können sowohl der Käufer als auch der Verkäufer den Rücktritt erklären. Voraussetzung ist, dass der Gegenseite erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung gesetzt wurde oder dass ein Grund besteht, weshalb eine solche Fristsetzung entbehrlich ist. Rechtliche Folge eines Rücktritts ist, dass ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht. Der Käufer muss die Kaufsache und der Verkäufer den Kaufpreis zurückzugewähren. Ggf. können Ansprüche auf Nutzungsersatz und Wertersatz bestehen.
Anstatt vom Kaufvertrag zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis auch mindern. Hierfür müssen die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen. Wenn der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis bezahlt hat, ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten.
Es kann Schadensersatz statt der Leistung gefordert werden, sofern dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung gesetzt wurde. Wie der Name schon sagt, erhält man eine Geldsumme anstatt der Ware.
Es kann aber auch Schadensersatz neben der Leistung, also neben Erhalt des Kaufgegenstandes gefordert werden.
Besonderheiten gelten, wenn der Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) geschlossen wurde. Dies nennt man einen „Verbrauchsgüterkauf“. Der Verbraucher soll besonders geschützt werden. Hierfür enthalten die §§ 474 ff. BGB Regelungen.
Beispiel: § 476 BGB enthält die gesetzliche Vermutung, dass eine Sache, bei der sich innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe ein Sachmangel zeigt, schon bei der Übergabe mangelhaft war. Für ab dem 1.1.2022 geschlossene Verträge beläuft sich die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit auf 12 Monate. Nicht hiervon umfasst sind z.B. verderbliche Waren.
Wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer auf Mängel zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer diesen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Käufer einen Mangel nicht anzeigt, dann gilt die Ware als genehmigt. Es können also keine Mängelrechte geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt, wenn der Mangel nicht sofort erkennbar war.